Allgemeine Geschäftsbedingungen des Quad-Center-West
§ 1
Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen haben ausschließliche Geltung.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt,
es sei denn, das Quad-Center-West stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn das Quad-Center-West in Kenntnis
entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
(2) Sämtliche gesonderten und ggfs. von diesen Bedingungen abweichende
Vereinbarungen, die zwischen dem Quad-Center-West und dem Käufer zwecks
Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen. Mündlich getroffene Vereinbarungen haben keine Geltung und begründen
insbesondere keinen Anspruch.
§ 2
Angebot – Vertragsabschluß
(1) Die Angebote des Quad-Center-West beziehen sich auf handelsübliche Qualitäten,
sind frei bleibend und unverbindlich. Alle Aufträge oder Zusicherungen erlangen für uns
erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder mit Auslieferung der Ware Verbindlichkeit.
Das Quad-Center-West behält sich Abweichungen der gelieferten Ware von den
Angebotsunterlagen vor, sofern diese Abweichungen dem technischen Fortschritt dienen.
(2) Ist die Bestellung durch den Käufer als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so
kann das Quad-Center-West dieses innerhalb von 30 Tagen annehmen.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
(1) Wir versenden Bestellungen per Internet nur per Vorkasse (Überweisung) oder per
Nachnahme.
(2) Die Preise verstehen sich in Euro incl. gesetzlicher jeweils geltender Umsatzsteuer,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und in der Rechnung angegeben ist.
Sie gelten ab Werk oder ab Logistikzentrum des Quad-Center-West. Sonderwünsche des
Kunden hinsichtlich Verpackung oder Versandart werden nach Möglichkeit erfüllt; die
Mehrkosten dafür werden gesondert berechnet. § 1 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 gelten
entsprechend.
(3) Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Lohn- oder Materialpreiserhöhungen bei dem
Quad-Center-West oder bei den Herstellern vorkommen oder es zu Kursänderungen der
Wechselparitäten zwischen EURO und den Währungen unserer Lieferländer kommt oder
sonstige Mehrbelastungen eintreten, die eine geänderte Preiskalkulation seitens des
Quad-Center-West erforderlich machen, behält das Quad-Center-West es sich vor, den
Lieferpreis zu erhöhen. Eine entsprechende Ausweisung inklusive Begründung erfolgt
innerhalb der Rechnung.
(4) Gehen dem Quad-Center-West Nachrichten bzw. Informationen zu, die die Ausführung
des Auftrages als finanzielles Risiko erscheinen lassen, ist das Quad-Center-West zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Soweit die Bezahlung per Scheck erfolgt, werden diese exklusive der ggfs. anfallenden
Inkassospesen gutgeschrieben, dies allerdings erst nach erfolgter endgültiger Einlösung
durch die Bank des Käufers.
(6) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird das Quad-Center-West die üblichen, von der
jeweils geltenden Rechtsprechung anerkannten Verzugszinsen berechnen.
§ 4
Lieferung / Kosten / Verzug
(1) Die Versandkosten werden in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen. Das Quad-
Center-West haftet nicht für die günstigste Versandart.
(2) Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet das Quad-Center-West nur insoweit,
als ihr die fristgemäße Lieferung nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
unmöglich ist. Lieferfristen sind mit rechtzeitiger Absendung ab Werk bzw. Logistikzentrum
gewahrt.
(3) Das Quad-Center-West ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und hierfür
Teilrechnungen zu erstellen.
(4) In Fällen von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und sonstigen, durch das Quad-
Center-West nicht zu vertretenden Umständen ist das Quad-Center-West berechtigt, die
Lieferfrist angemessen zu verlängern oder die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen.
(5) Setzt der Käufer das Quad-Center-West, nachdem dieses bereits in Verzug geraten ist,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn
der Verzug des Quad-Center-West auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so
kann das Quad-Center-West Schadenersatz, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
(7) Die entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme von Ersatzteil-Expreßlieferungen
werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(8) Der Käufer verpflichtet sich, seine Vertragspflichten so zu erfüllen, dass dem Quad-
Center-West die Erfüllung seiner Pflichten möglich wird. Zu den Pflichten des Käufers
außerhalb Deutschlands gehören insbesondere:
a) rechtzeitig vor dem vereinbarten Liefertermin die erforderliche Spezifikation,
Versanddispositionen und Abrufe zu erteilen;
b) rechtzeitig Transportraum zu stellen, soweit ihm durch Vereinbarung die
Transportdurchführung obliegt;
c) rechtzeitig auf seine Kosten die für den Transit und die Einfuhr in das Bestimmungsland
notwendigen Dokumente und Genehmigungen zu beschaffen;
d) die sich aus den vereinbarten Zahlungsbedingungen und den Vereinbarungen über die
Zahlungssicherung und den Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten rechtzeitig zu
erfüllen;
e) die Kaufsache anzunehmen.
(9) Für die Auslegung handelsüblicher Lieferklauseln beim Export gelten die Incoterms
2000.
(10) Alle Waren sowie Werkstattaufträge, die direkt in unserem Hause abgeholt werden, müssen entweder vorab, oder am Tag der Abholung bezahlt werden.
§ 5
Gefahrübergang
Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch für etwaige
Rücksendungen. Das Quad-Center-West ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung
abzuschließen. Dieses wird dem Käufer anheim gestellt. Der Gefahrübergang erfolgt mit
Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer bzw. mit Aufgabe zur Post
oder zu dem sonst für den Transport vorgesehenen Unternehmen oder Person. Bei
Selbstabholung geht die Gefahr am Tage der vereinbarten Bereitstellung über. Erfolgt die
Abholung nicht innerhalb von 5 Tagen ab vereinbarter Bereitstellung, ist das Quad-Center-
West berechtigt, auf Kosten des Käufers den Versand zu veranlassen.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
(1) Das Quad-Center-West behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung
sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer vor. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist das
Quad-Center-West berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der
Kaufsache durch das Quad-Center-West liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
dieser wäre ausdrücklich schriftlich erklärt worden. In der Pfändung der Kaufsache durch
das Quad-Center-West liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der
Kaufsache ist das Quad-Center-West zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeit des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten oder
berechtigter Ansprüche des Quad-Center-West) anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich und den Vorgaben des Herstellers
entsprechend zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer das Quad-Center-West
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben
werden kann. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Käufer dem Quad-Center-West auf
Schadenersatz. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, das Quad-Center-West die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Käufer für den dem Quad-Center-West entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
(einschließlich Umsatzsteuer) an das Quad-Center-West ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis des Quad-Center-West, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Das Quad-Center-West verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann das Quad-Center-West verlangen, dass der Käufer
ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Quad-Center-West kann dann die
abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für das
Quad-Center-West vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Quad-Center-
West nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt das Quad-Center-West das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Quad-Center-West nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt das Quad-Center-West das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Käufer dem Quad-Center-West anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für das Quad-Center-West .
(7) Das Quad-Center-West verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt dem Quad-Center-West.
§ 7
Rückgaberecht und Rückgabefolgen
(1) Rückgaberecht
Als Verbraucher können Sie die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von
zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei
sperrigen Gütern), können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in
Textform, also z. B. Brief, Fax, oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Bei einem Warenwert
bis 40,00 senden Sie uns die Ware bitte frei zurück, ab einem Warenwert von 40,00 €
schreiben wir Ihnen die Versandkosten gut - unfreie Rücksendungen werden nicht
angenommen. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
Quad-Center-West, Abteilung Rücksendung, Lübbecker Straße 342, D-32429 Minden, per
E-Mail: info@quad-center-west.de., per Tel. 0571 / 3886740, per Fax 05 71 / 3886742
oder Mobil 0171 / 5157301.
(2) Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile)
herauszugeben. Zu seitens des Käufers gezogenen Nutzungen gehört insbesondere die
Zulassung des Fahrzeuges. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz
verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf
deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen
ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie
ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt.
(3) Verbraucher können einen zuvor durch Telekommunikation geschlossenen Kaufvertrag
nur bei der Abholung widerrufen.
§ 8
Mängelgewährleistung
(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Minder- oder
Falschlieferungen sowie etwaige, behauptete Mängel sind am Tage der Anlieferung bzw.
der Abholung durch den Käufer dem Quad-Center-West innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten telefonisch, schriftlich oder (bei Abholung) mündlich (s. § 7 Abs. 1 am
Ende) anzuzeigen.
(2) Die Ware wird mit einer Sachmängelgewährleistung nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch für 24 Monate bei Verbrauchern und für 12 Monate bei Geschäftskunden
(„B2B“) ausgeliefert. Eine Garantie übernehmen wir jedoch nicht. Wir haften nur im Falle
von Arglist, Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
Ausgeschlossen von der Sachmängelgewährleistung sind Verschleißteile wie z. B.
Bremsen, Reifen, Batterien, Seilzüge, Kupplungen, Zündkerzen, Öle und Filter, Ketten und
Kettenblätter, Antriebsriemen. Ausgeschlossen sind weiterhin alle Chromteile
sowie Zubehörteile, die nachträglich verbaut wurden und kein wesentlicher Bestandteil des
Fahrzeuges sind. Im Gewährleistungsfall muss der Käufer immer zuerst mit uns Kontakt
aufnehmen, d. h. seine behaupteten Ansprüche uns gegenüber geltend machen.
Insbesondere gilt: eine Ersatzvornahme ohne vorherige Anspruchstellung uns gegenüber
lässt jegliche Ansprüche des Käufers entfallen. Insbesondere gelten folgende
Grundvoraussetzungen:
(a) Der Käufer muss die seitens des Herstellers vorgegebenen Inspektionsintervalle (s.
Bedienungsanleitung) eingehalten haben.
(b) Der Käufer muss nach Geländefahrten die vom Hersteller vorgegebenen besonderen
Pflegemaßnahmen (s. Bedienungsanleitung) durchgeführt haben.
(c) Der Käufer darf den behaupteten Sachmangel nicht selbst herbeigeführt haben.
(d) Der behauptete Sachmangel muss bereits vor Übergang des Fahrzeuges vorhanden
gewesen sein.
(3) Für alle Ersatzteile gilt eine Gewährleistung (keine Garantie!) innerhalb einer
Betriebszeit von 24 Monaten bei Verbrauchern (12 Monate bei Geschäftskunden – „B2B“)
ohne km-Begrenzung ab dem Einbaudatum. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt
auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Gewährleistung ist
die Einhaltung aller Inspektionen, welche vom Hersteller gefordert werden. Diese sind
durch das Serviceheft zu belegen.
(4) Soweit ein durch das Quad-Center-West zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, ist das Quad-Center-West nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur
Ersatzlieferung berechtigt.
(5) Ist das Quad-Center-West zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus
aus Gründen, die das Quad-Center-West zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise
die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu
verlangen. Für den Rücktritt gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(6) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Käufers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Das Quad-Center-West
haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind;
insbesondere haftet es nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Käufers oder Dritter.
(7) Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Arglist,
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
(8) Über den Rahmen der in Abs. 4 und Abs. 5 vorgesehenen Haftung hinaus ist die
Ersatzpflicht des Quad-Center-West, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 9
Gesamthaftung / Onlineangebot
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 Abs. 5 bis Abs. 8
festgeschrieben, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen.
(2) Bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit gelten die
Vorschriften des BGB. Vertragsstrafen sind ausgeschlossen.
(3) Soweit die Haftung des Quad-Center-West ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Inhalt des Onlineangebots
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möglich und zumutbar – auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe
anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet.
§ 10
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Quad-Center-West
Gerichtsstand; das Quad-Center-West ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des
Quad-Center-West Erfüllungsort.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An der
Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dann eine wirksame, die dem mit der
unwirksamen wirtschaftlich Gewollten so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für die
Ausfüllung von ggfs. vorhandenen Vertragslücken.